Väter und Mütter von Minderjährigen mit Typ-1-Diabetes streiten oft mit der Pflegeversicherung um Leistungen – doch haben sich ihre Aussichten für diese Auseinandersetzungen verbessert. Im vergangenen Winter fällte das Bundessozialgericht in Kassel gleich mehrere Entscheidungen in diesem Zusammenhang.
Ein Ergebnis: Besonderheiten wegen Diabetes-Behandlung – wie etwa Angst vor Spritzen und zusätzliche Erkrankungen – sind Aspekte, die nach Ansicht des Gerichts beim Berechnen des Pflegegrades zu berücksichtigen sind.
So erhielt die Familie eines Jungen aus Schleswig-Holstein vom Gericht rückwirkend ab 2019 die Zahlungen nach Pflegegrad 2 zugesprochen. Die Richter erkannten an, dass etwa mangelnde Einsichtsfähigkeit der Kinder einen erhöhten Pflegebedarf auslösen kann.